17.02.2022, 23:31 Uhr

In der Bürgersprechstunde:

Frau Micklitza und ihr Mann (Reiseführer-Autoren) hatten wie tausend andere Solo-Selbstständige (z.B Künstler, Friseure, Handwerker usw.) vor anderthalb Jahren von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) nach einem Antrag Corona-Soforthilfe zum Überleben überwiesen bekommen.
Nun werden sie zur weitgehenden Auskunft und möglicherweise Rückzahlung der Corona-Soforthilfe 2020 aufgefordert. Ich meine, das Land Brandenburg sollte mindestens seine Versprechungen für die Anträge vor dem 2. April 2020 einlösen.
Vielen Künstlern in Brandenburg ist ein erheblicher Schaden entstanden. Sie haben auf die Förderrichtlinie vom 24.03.2020 der ILB gesetzt. Deren Unterstützungsleistung schloss laut der ersten Richtlinie einen Antrag auf Grundsicherung (Hartz IV) aus.

Hintergrund:
In den letzten Wochen erreichte ca. 63000 Solo-Selbständigen und Künstlern ein Brief der Investitionsbank des Landes Brandenburg. In den Briefen werden sie zur weitgehenden Auskunft und möglicherweise Rückzahlung der Corona-Soforthilfe 2020 aufgefordert, die eigentlich eine „nicht rückzahlbare Billigkeitsleistung“ - nach einer Richtlinie vom 24. März 2020 - sein sollte. Es war positiv, wie überraschend Verwaltung unbürokratisch sein konnte. Es reichte, einen Antrag im Internet auszufüllen. Solo-Selbständige bekamen oft schon nach wenigen Tagen bis zu 9000 Euro auf ihr Konto überwiesen. Mit der Unterstützungsleistung sollten die Umsatzausfälle kompensiert werden.
Am 2. April 2020 veränderte die ILB jedoch ihre Richtlinien. Antragsberechtigt waren plötzlich nur noch Solo-Selbständige, die laufenden Betriebskosten wie Miete, Leasingraten und Zinszahlungen vorweisen konnten und denen eine Zahlungsunfähigkeit drohte. In den Bescheiden, die von der ILB erst im April verschickt wurden, fehlte jedoch der deutliche Hinweis, dass die Förderkriterien nachträglich verändert worden waren.
Das Nachsehen hatten insbesondere Selbständige, die keine Ausgaben z.B. für eine Betriebsstätte in Rechnung stellen konnten, aber auf Gagen und Honorare wegen des Lockdowns verzichten mussten. Für diese Solo-Selbstständige wurde auf die Grundsicherung verwiesen, d.h. sie sollten Hartz IV beantragen.